Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I.   Allgemeines

Sämtlichen Aufträgen liegen unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Der Geltung von AGB´s des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Kaufverträge kommen nur zustande, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Aufträge, die auf Messen, Ausstellungen oder telefonisch entgegengenommen werden. Montageaufträge werden gesondert bestätigt.
Die Preise in EURO verstehen sich ab Werk. Lieferkosten und Zahlungsweise werden gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegt.
Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

II.   Lieferung und Leistung

Liefer- und Leistungsfristen bzw. Termine sind nur verbindlich, wenn Sie von uns als solche schriftlich bestätigt wurden. Im Übrigen werden die Lieferzeitangaben bestmöglich eingehalten, sind jedoch als annähernd und freibleibend zu betrachten. Liefer- und Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft melden bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung abstimmen.
Bei höherer Gewalt, Sabotage, Arbeitskampf, von uns nicht zu vertretenden behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebsstörungen und unverschuldeten Materiallieferungsstörungen, die trotz der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden können, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.
Wir kommen auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit nur in Verzug, wenn uns eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wird. Unsere Haftung ist dann auf den typischen und vorhersehbaren Verzugsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Auf Verzug beruhende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung werden auf die Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Lieferung oder Leistung begrenzt.
Befindet sich ein Kunde mit Zahlungen gleich welcher Art im Verzug, oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten werden würde.
Angelieferte Gegenstände und angediente Leistungen sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Angemessene Teillieferungen und  –leistungen sind zulässig. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

III.   Zahlungen

Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, so ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen sofort  fällig. Zahlungen gelten in dem Zeitpunkt als geleistet, in welchem wir über das Geld verfügen können. Eine vereinbarte Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen unbestrittenen Rechnungen zur Voraussetzung. Für Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Für Neukunden gilt Zahlung bei Lieferung als vereinbart. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, Anzahlungen in Höhe von 50% des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen, die Produktionsfreigabe des Auftrages erfolgt erst nach Geldeingang auf unserem Konto.
Kommt der Kunde durch Überschreitung des Zahlungszieles in Verzug oder wird die Zahlung gestundet, hat der Kunde die Forderung ohne Mahnung nach dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, sofern ihm nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich frei.
Gerät der Kunde mit einer Rechnung in Verzug, werden alle offenen Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde nicht nachweist, dass er den Verzug nicht verschuldet hat.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis (dieselbe Lieferung/Bestellung betreffend) zu. Im Falle von Mängeln von Teilender Lieferung oder Leistung kann der Kunde die Zahlung nur in der Höhe zurückbehalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.

IV.   Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Bestellers, soweit nach Abdeckung aller alten Forderungen und Verpflichtungen ein neuer Schuldensaldo entsteht. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes berechtigt.
Seine Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt der Kunde mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Kaufpreisansprüche ab. Der Käufer ist nicht berechtigt, von uns gelieferte und noch nicht bezahlte Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Der Käufer ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an uns abgetreten.
Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann. Wird die Forderung von uns eingezogen, ist der Kunde zur Mitwirkung hierbei verpflichtet.

V.   Gewährleistung

Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung, in der Beschreibung angegebene Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind kein Mangel und vom Kunden zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt und wir nichts anderes ausdrücklich zugesichert haben.
Bei Echtholzteilen werden Abweichungen in Struktur, Beize oder Lack sowie alterungsbedingt Farbänderungen als Reklamationsgrund nicht anerkannt, da es sich hierbei um Echtheitsmerkmale handelt. Bei Arbeitsplatten werden Kratzer und andere Gebrauchsspuren nicht als Reklamation anerkannt.
Transportschäden müssen vom ausliefernden Fahrer bestätigt werden. Sonstige Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns angezeigt werden. Der Käufer wird in diesen Fällen nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Ware frei. Reklamationen werden von uns nur unter Vorbehalt anerkannt. Die Ware ist zur Überprüfung des Mangels an uns zurück zu senden. Ersatzlieferungen erfolgen gegen erneute Rechnungslegung. Sollte der gerügte Mangel von uns anerkannt werden, erteilen wir eine Gutschrift in Höhe der geleisteten Ersatzlieferung.
Sollte Nachbesserung notwendig werden, hat der Kunde im Fall verzögerter, unterlassener oder erneut mißlungener Nachbesserung oder Ersatzleistung nach seiner Wahl das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Darüber hinaus ist unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Kunde an einem Artikel oder an einer Leistung während der Gewährleistungsfrist ohne unsere Zustimmung den Mangel selbst zu beheben versucht hat.
Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluß auf evtl. bestehende besondere Schadensrisiken und die Möglichkeit der Entstehung atypischer Schäden zu informieren. Andernfalls ist eine Haftung hierfür von vornherein ausgeschlossen.

VI.   Musterküchen, Muster und Verkaufshilfen

Sofern Musterküchen mit einem Musterküchenrabatt fakturiert werden, sind wir berechtigt, den Rabattwert teilweise oder ganz nachzuberechnen, wenn aus der Geschäftsverbindung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Musterküche ein Umsatz abgewickelt wird, der mindestens dem fünffachen Wert des Wertes der Musterküche vor Abzug des Musterküchenrabattes entspricht.
Von uns zur Verfügung gestellte Verkaufsunterlagen, Verkaufsmuster und alle sonstigen Verkaufs- und Präsentationshilfen bleiben unser Eigentum und sind auf entsprechende Anforderung herauszugeben.
Mustertüren werden generell mit 35,00 € pro Stück berechnet.

VII.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Oppach.
Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Vollkaufmann ist, an unserem Geschäftssitz.

Oppach, März 2010

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